Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 5 Abs. 6 Z 2 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.