Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 28.06.2022 im regionalen Hörfunkprogramm "Radio Steiermark"
a. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 15:44:22 bis ca. 15:46:07 Uhr ausgestrahlte, werblich gestaltete Veranstaltungshinweis für "ABBAMANIA – The Show" an seinem Beginn und Ende nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war, und
b. die Bestimmung des § 14 Abs. 9 iVm Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 16:24:16 bis ca. 16:24:42 Uhr ausgestrahlte Aufruf des "Roten Kreuz" zum Blutspenden an seinem Ende nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.