• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.06.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/23-005

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 28.06.2022 im regionalen Hörfunkprogramm "Radio Steiermark"

a. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 15:44:22 bis ca. 15:46:07 Uhr ausgestrahlte, werblich gestaltete Veranstaltungshinweis für "ABBAMANIA – The Show" an seinem Beginn und Ende nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war, und

b. die Bestimmung des § 14 Abs. 9 iVm Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 16:24:16 bis ca. 16:24:42 Uhr ausgestrahlte Aufruf des "Roten Kreuz" zum Blutspenden an seinem Ende nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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