• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.09.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/23-009

Verletzung von Werbebestimmungen

1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 30.09.2022 im Hörfunkprogramm „Radio Tirol“

a.die Bestimmung des § 14 Abs. 9 iVm Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 07:46:24 bis ca. 07:46:53 Uhr ausgestrahlte Aufruf des „Roten Kreuz“ zum Blutspenden an seinem Beginn und Ende nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war, und
b. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 08:21:03 bis ca. 08:22:35 Uhr ausgestrahlte, werblich gestaltete Veranstaltungs-hinweis für die „ORF Radio Tirol Musiklounge“ an seinem Beginn und Ende nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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