1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 30.09.2022 im Hörfunkprogramm „Radio Tirol“
a.die Bestimmung des § 14 Abs. 9 iVm Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 07:46:24 bis ca. 07:46:53 Uhr ausgestrahlte Aufruf des „Roten Kreuz“ zum Blutspenden an seinem Beginn und Ende nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war, und
b. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 08:21:03 bis ca. 08:22:35 Uhr ausgestrahlte, werblich gestaltete Veranstaltungs-hinweis für die „ORF Radio Tirol Musiklounge“ an seinem Beginn und Ende nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“