1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 30.09.2022 im Hörfunkprogramm „Radio Tirol“
a.die Bestimmung des § 14 Abs. 9 iVm Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 07:46:24 bis ca. 07:46:53 Uhr ausgestrahlte Aufruf des „Roten Kreuz“ zum Blutspenden an seinem Beginn und Ende nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war, und
b. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 08:21:03 bis ca. 08:22:35 Uhr ausgestrahlte, werblich gestaltete Veranstaltungs-hinweis für die „ORF Radio Tirol Musiklounge“ an seinem Beginn und Ende nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.