Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 09.08.2021 in der von ca. 22:30 bis ca. 23:20 Uhr im Fernsehprogramm „ORF III“ ausgestrahlten Sendung "Sommer(nach)gespräche“
1. durch die Ausstrahlung von kommerzieller Kommunikation für Spirituosen die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 108/2021 verletzt hat, sowie
2. durch die Ausstrahlung von Produktplatzierung in einer Sendung zur politischen Information die Bestimmung des § 16 Abs. 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 108/2021 verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.