• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.06.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 3.500/23-041

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 09.08.2021 in der von ca. 22:30 bis ca. 23:20 Uhr im Fernsehprogramm „ORF III“ ausgestrahlten Sendung "Sommer(nach)gespräche“

1. durch die Ausstrahlung von kommerzieller Kommunikation für Spirituosen die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 108/2021 verletzt hat, sowie

2. durch die Ausstrahlung von Produktplatzierung in einer Sendung zur politischen Information die Bestimmung des § 16 Abs. 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 108/2021 verletzt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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