Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 09.08.2021 in der von ca. 22:30 bis ca. 23:20 Uhr im Fernsehprogramm „ORF III“ ausgestrahlten Sendung "Sommer(nach)gespräche“
1. durch die Ausstrahlung von kommerzieller Kommunikation für Spirituosen die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 108/2021 verletzt hat, sowie
2. durch die Ausstrahlung von Produktplatzierung in einer Sendung zur politischen Information die Bestimmung des § 16 Abs. 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 108/2021 verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“