Die KommAustria hat der Regional Media Group GmbH gemäß § 35 Abs. 12 KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der KommAustria für das dritte und vierte Quartal 2020 in der Höhe von jeweils netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto jeweils EUR XXX, sowie netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX aus der Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2019, insgesamt daher netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, insgesamt somit brutto EUR XXX, vorgeschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“