Die KommAustria hat der Regional Media Group GmbH gemäß § 35 Abs. 12 KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der KommAustria für das dritte und vierte Quartal 2020 in der Höhe von jeweils netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto jeweils EUR XXX, sowie netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, sohin brutto EUR XXX aus der Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2019, insgesamt daher netto EUR XXX, zuzüglich 20% USt, insgesamt somit brutto EUR XXX, vorgeschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes