Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die VGN Digital GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Abrufdienste
a. „facebook NEWS.at“, dieser abrufbar unter der Internetadresse https://www.facebook.com/NEWS.at,
b. „YouTube womanmagazin“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/womanmagazin,
c. „Instagram womanmagazin“, abrufbar unter https://www.instagram.com/womanmagazin/?hl=de,
d. „YouTube TVMEDIAplayer“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/TVMEDIAplayer,
e. „YouTube TREND-Wirtschaftsmagazin“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCvwrXOoLAj8qyjS4kyhjeCg,
f. „GUSTO“, abrufbar unter https://www.gusto.at/rezepte/videos,
g. „gusto_magazin“, abrufbar unter https://www.instagram.com/gusto_magazin/?hl=de,
h. „GOLF REVUE“, abrufbar unter https://www.facebook.com/golfrevue1/videos,
nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“