Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig. Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
KOA 12.066-21-004 anonymisiert.pdf
Streafverfügung wegen Nichtaktualisierung
Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter