Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Online Magazin GesmbH § 54c Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Tätigkeit des unter www.sexmagzin.at bereitgestellten Video-Sharing-Plattform-Dienstes nicht spätestens zwei Monate nach deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.