Der Beschuldigte hat als im Tatzeitraum 04.06.2018 bis 29.07.2018 bestellter Obmann des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass dieser es unterlassen hat:
A. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „„Kontrast AT“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „kontrast.at“ unter der Internetadresse https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“