Der Beschuldigte hat als zur Vertretung nach außen Berufener der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG zu verantworten, dass es diese im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 unterlassen hat, bei der KommAustria eine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten vorzunehmen, da nicht sämtliche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bekannt gegeben wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“