Der Beschuldigte hat als zur Vertretung nach außen Berufener der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG zu verantworten, dass es diese im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 unterlassen hat, bei der KommAustria eine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten vorzunehmen, da nicht sämtliche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bekannt gegeben wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.