Die KommAustria hat auf Antrag des Vereins Freies Radio B 138 – Verein zur Förderung freier, nichtkommerzieller Radioprojekte in Kremstal gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 19.12.2012, KOA 1.381/12-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „KIRCHDORF KREMS 4 (Lauterbach) 102,3 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Änderung des Antennendiagramms nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"