Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Fashion TV Programmgesellschaft mbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Fashion TV Programmgesellschaft mbH
1. die Übertragung von 100% der Anteile des Alleingesellschafters B an A der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein und
2. die Übertragung der Anteile von B an A an der Fashion TV Programmgesellschaft mbH der Regulierungsbehörde nicht im Zeitraum vom 05.08.2020 bis zum 10.09.2020
angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“