Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Wirtschaftspark Mistelbach-Wilfersdorf GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Wirtschaftspark Mistelbach-Wilfersdorf GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.10.2019 bis 15.10.2019 sowie in der mit Schreiben vom 17.10.2019, KOA 13.250/19-004, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 21.10.2019 bis 18.11.2019, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.