Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Klassik Radio Austria GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Innsbruck und Teile des Bezirkes Innsbruck-Land“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms der in Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 09.11.2020, KOA 1.541/20-003, aufgetragenen Veröffentlichung nicht fristgerecht nachgekommen ist und dadurch § 26 Abs. 2 PrR-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Beschwerde gegen den ORF