• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.11.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Klassik Radio Austria GmbH
  • GZ
    KOA 1.541/21-004

Rechtsverletzung wegen Verletzung des § 26 Abs. 2 PrR-G

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Klassik Radio Austria GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Innsbruck und Teile des Bezirkes Innsbruck-Land“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms der in Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 09.11.2020, KOA 1.541/20-003, aufgetragenen Veröffentlichung nicht fristgerecht nachgekommen ist und dadurch § 26 Abs. 2 PrR-G verletzt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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