Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm ORF 1 am 21.02.2021 in einer Werbeunterbrechung der Übertragung des zweiten Durchgangs des Herrenslaloms der Alpinen Skiweltmeisterschaft 2021 die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass am Ende des Werbeblocks um ca. 14:00:21 Uhr keine eindeutige Trennung der Werbung von dem nachfolgenden nicht werblich gestalteten Sponsorhinweis für "Raiffeisen" vorgenommen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"