Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie einen am 03.05.2020 durchgeführten Wechsel der Verbreitung des HD-Signals ihres Satellitenfernsehprogramms „Fashion TV“ von EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, DVB-S2, Frequenz 11.303 MHz (HD) auf EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, Transponder TP C03, Frequenz 11.262 MHz (HD) vorgenommen hat, ohne dies der Regulierungsbehörde im Vornhinein anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“