Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie einen am 03.05.2020 durchgeführten Wechsel der Verbreitung des HD-Signals ihres Satellitenfernsehprogramms „Fashion TV“ von EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, DVB-S2, Frequenz 11.303 MHz (HD) auf EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, Transponder TP C03, Frequenz 11.262 MHz (HD) vorgenommen hat, ohne dies der Regulierungsbehörde im Vornhinein anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"