Die KommAustria hat aufgrund der am 14.01.2022 eingelangten Anzeige von A betreffend die Kanäle
· Livestream „DracarioDario“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/dracariodario)
· Abrufdienst „DracarioDario“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/dracariodario)
· Abrufdienst „DracarioDario“ (abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCgnipxsMwa0lu0oqu1SbuDg)
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G festgestellt, dass es sich bei diesen derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste handelt und die Anzeige deshalb gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"