Die KommAustria hat aufgrund der am 14.01.2022 eingelangten Anzeige von A betreffend die Kanäle
· Livestream „DracarioDario“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/dracariodario)
· Abrufdienst „DracarioDario“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/dracariodario)
· Abrufdienst „DracarioDario“ (abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCgnipxsMwa0lu0oqu1SbuDg)
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G festgestellt, dass es sich bei diesen derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste handelt und die Anzeige deshalb gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"