Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm bereitgestellten Angeboten
TwitchKanal „nesgaming“, abrufbar unter https://www.twitch.tv/nesgaming
YouTube-Kanal „nesgame“, abrufbar unter https://youtube.com/c/nesgame
Mixer-Kanal „nesonica“, abrufbar unter https://mixer.com/nesonica und
Facebook-Kanal „gamingsnes“, abrufbar unter https://www.facebook.com/gamingnes/
derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"