Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm bereitgestellten Angeboten
TwitchKanal „nesgaming“, abrufbar unter https://www.twitch.tv/nesgaming
YouTube-Kanal „nesgame“, abrufbar unter https://youtube.com/c/nesgame
Mixer-Kanal „nesonica“, abrufbar unter https://mixer.com/nesonica und
Facebook-Kanal „gamingsnes“, abrufbar unter https://www.facebook.com/gamingnes/
derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“