• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.04.2013
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, A
  • GZ
    KOA 11.210/13-005

Zurückweisung einer Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung des ORF-G wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags zurückgewiesen. Der BKS hat die hiergegen eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 23.07.2013,  GZ 611.809/0002-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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