Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig. Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
KOA_12.090-23-004.pdf
Beschwerde gegen den ORF
Verletzung von Werbebestimmungen
Zurückweisung einer Anzeige betreffend einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf