Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig. Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
KOA_12.090-23-004.pdf
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF
Aufhebung eines Bescheids der KommAustria
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes