• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.03.2020
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert, ORF
  • GZ
    KOA 12.058/20-002

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 letzter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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