• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    07.06.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/21-025

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Wirtschaftskammer Tirol und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Wirtschaftskammer Tirol innerhalb des Zeitraums von 01.01.2020 bis 15.01.2020 sowie in der mit Schreiben vom 20.01.2020, KOA 13.250/20-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 22.01.2020 bis 19.02.2020, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen