• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.12.2014
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei Österreich, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.024/14-004

Feststellung einer Verletzung des Objektivitätsgebots durch den Österreichischen Rundfunk

Die KommAustria hat der Beschwerde, soweit sie gegen die Bereitstellung der Sendung „Petersplatz 6. Pädophilie und Kirche“ aus der Sendereihe „Hörbilder“ auf der Website des Österreichischen Rundfunk unter http://oe1.orf.at gerichtet war, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 ORF-G, Folge gegeben und festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G verletzt hat, indem er im Zeitraum vom 09.05.2014 bis 12.05.2014 im Rahmen der bereitgestellten Sendung über Missbrauchstaten tatsachenwidrig berichtet hat, dass im Jahr 1966 der mutmaßliche Täter einer Vergewaltigung ein Mitglied der Beschwerdeführerin gewesen sei und dessen Tat zu diesem Zeitpunkt durch den Opus Dei-Rektor gedeckt worden sei, wodurch aufgrund der Gestaltung des Beitrags der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, die Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei Österreich stünde in Verbindung mit dieser Missbrauchstat im Jahr 1966, im Haus Petersplatz 6, 1010 Wien, sowie indem er berichtet hat, dass der Opus Dei-Rektor den mutmaßlichen Täter noch bis zu seinem Tod im Jahr 2011 geschützt habe, ohne diese Vorwürfe auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, und schließlich dadurch, dass er der Beschwerdeführerin zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit sie auf die Bereitstellung der Sendung auf der Website http://oe1.orf.at im Zeitraum vom 12.04.2014 bis zum 08.05.2014 gerichtet und gegen die Ausstrahlung der Sendung „Petersplatz 6. Pädophilie und Kirche“ aus der Sendereihe „Hörbilder“ am 12.04.2014 im Hörfunkprogramm „Ö1“ des ORF gerichtet war, gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 16.10.2017, GZ W249 2017587-1/32E, W249 2017667-1/29E, W249 2017710-1/31 E die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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