Die KommAustria hat auf Antrag der Mathe Versicherungsbüro Gesellschaft m.b.H. gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums MedKF-TG iVm §§ 56 ff AVG festgestellt, dass die Mathe Versicherungsbüro Gesellschaft m.b.H. den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.