• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.03.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Info-DIREKT VerlagsGmbH
  • GZ
    KOA 1.960/22-059

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Mediendienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Info-DIREKT VerlagsGmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass diese ihre Tätigkeit als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „tiktok.com/@infodirekt“ (TikTok) und „https://bit.ly/38xeuQ3“ (YouTube) nicht spätestens zwei Monate nach deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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