Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Info-DIREKT VerlagsGmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass diese ihre Tätigkeit als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „tiktok.com/@infodirekt“ (TikTok) und „https://bit.ly/38xeuQ3“ (YouTube) nicht spätestens zwei Monate nach deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“