Die KommAustria hat die am 20.12.2023 eingelangte Anzeige von A betreffend den Instagram-Kanal „tabatha.inea“, abrufbar unter der URL https://www.instagram.com/tabatha.inea/?next=%2F, den TikTok-Kanal „oace_girls“, abrufbar unter der URL https://www.tiktok.com/@oace_girls?_t=8akhgLtewha&_r=1 und den TikTok-Kanal „tabatha.inea“, abrufbar unter der URL https://www.tiktok.com/@tabatha.inea?_t=8akhnUZ3kc2&_r=1, gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes