• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.05.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/22-021

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 21.05.2021 im Fernsehprogramm ORF 2 Steiermark

a. die Bestimmung des § 13 Abs. 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der von ca. 18:57:40 bis ca. 18:58:00 Uhr ausgestrahlten und kommerzielle Kommunikation enthaltenden Sendung „Willkommen Steiermark“ im Bild und im Ton eine Person aufgetreten ist, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderiert,

b. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass um ca. 19:00:08 Uhr Werbung in Form eines Sponsorhinweises abseits der gesponserten Sendung an ihrem Beginn nicht eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war, und

c. die Bestimmung des § 17 Abs. 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die von ca. 19:00:11 bis ca. 19:16:00 Uhr ausgestrahlte Nachrichtensendung „Steiermark heute“ durch Sponsoring finanziert war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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