Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm „ORF 2“ am 31.07.2020
a. die Bestimmung des § 16 Abs. 1 iVm Abs. 3 ORF-G in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 dadurch verletzt hat, dass im Beitrag "Fit mit Philipp" innerhalb der Sendung "Guten Morgen Österreich" unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt wurde,
b. die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 dadurch verletzt hat, dass die innerhalb der Sendung "Schmeckt perfekt" ausgestrahlte Produktplatzierung nicht am Anfang der Sendung um ca. 09:31 Uhr und am Ende der Sendung um ca. 10:00 Uhr gekennzeichnet wurde, und
c. die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die am Ende der Sendung "Guten Morgen Österreich" um ca. 09:29:38 Uhr ausgestrahlten Logos verschiedener Tourismusgemeinden und -regionen nicht eindeutig als Sponsorhinweise gekennzeichnet wurden.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks mit Erkenntnis vom 07.11.2023, W194 2247417-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat die Revision des Österreischen Rundfunks mit Beschluss vom 09.10.2024, Ra 2023/03/0208-11, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“