Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G soweit
1. die Rückzahlung des aufgrund der Verwendung einer Rufnummer im Rufnummernbereich 0810 für die Kundenhotline der GIS Gebühren Info Service GmbH geleisteten Entgelts beantragt wird, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen;
2. sie sich gegen die Verwendung einer Rufnummer im Rufnummernbereich 0810 durch die GIS Gebühren Info Service GmbH für ihre Kundenhotline richtet, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"