Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G soweit
1. die Rückzahlung des aufgrund der Verwendung einer Rufnummer im Rufnummernbereich 0810 für die Kundenhotline der GIS Gebühren Info Service GmbH geleisteten Entgelts beantragt wird, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen;
2. sie sich gegen die Verwendung einer Rufnummer im Rufnummernbereich 0810 durch die GIS Gebühren Info Service GmbH für ihre Kundenhotline richtet, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.