Der Antrag von Reinhard Pirnbacher vom 12.10.2021 auf Zuordnung der Übertragungskapazität „ALTMUENSTER 88,6 MHz“ zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 31.03.2020, KOA 1.195/20-005, zugeteilten Versorgungsgebiet „Salzkammergut 1,476 MHz“ wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 1 und 2 iVm § 2 Z 3 PrR-G abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von Reinhard Pirnbacher gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.01.2024, GZ W157 2255930-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den VfGH erhoben.
Der VfGH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10.06.2025, GZ E 583/2024-12, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 17.12.2025, Ro 2024/03/0020-7, über die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2024, W157 2255930-1/10E, zu Recht erkannt, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sei.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
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