Der Antrag von Reinhard Pirnbacher vom 12.10.2021 auf Zuordnung der Übertragungskapazität „ALTMUENSTER 88,6 MHz“ zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 31.03.2020, KOA 1.195/20-005, zugeteilten Versorgungsgebiet „Salzkammergut 1,476 MHz“ wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 1 und 2 iVm § 2 Z 3 PrR-G abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von Reinhard Pirnbacher gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.01.2024, GZ W157 2255930-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den VfGH erhoben.
Der VfGH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10.06.2025, GZ E 583/2024-12, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 17.12.2025, Ro 2024/03/0020-7, über die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2024, W157 2255930-1/10E, zu Recht erkannt, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sei.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung