• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.11.2023
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk#anonymisiert
  • GZ
    KOA 11.450/23-013

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G

Die KommAustria hat den Einspruch von A vom 24.10.2023 gegen die Nichtaufnahme in die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter für die Redakteurssprecherwahl am 06.12.2023 gemäß § 33 Abs. 5 und 6 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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