Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß §§ 74 Abs. 1, 81 Abs. 2a und 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G die in den beiliegenden technischen Anlageblättern beschriebenen Übertragungskapazitäten „VILLGRATEN 3 (Außervillgraten) 92,4 MHz“ und „VILLGRATEN 3 (Außervillgraten) 98,2 MHz“ zugeordnet sowie die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlagen, jeweils für die Dauer von zehn Jahren ab 05.10.2021, erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.