• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.08.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Schmittenhöhebahn AG
  • GZ
    KOA 1.960/20-226

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Schmittenhöhebahn Aktiengesellschaft als Anbieterin des Abrufdienstes „Schmitten tv“ sowie des Kabelfernsehprogramms „Schmitten tv“ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2019 bis zum 31.12.2019 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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