Der Beschuldigte hat eine Veranstaltung eines Hörfunkprogramms namens „Musikwelle“ unter Nutzung der Übertragungskapazität „TULLN (Tulbingerkogel) 103,1 MHz“ mit der Funkanlage am Standort Gemeinde 3434 Tulbing, Tulbingerkogel, Leopold Figl Warte (48° 16‘ 55,0“ N 16° 08‘ 55,7“ O) ohne aufrechte Zulassung betrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Beschwerde gegen den ORF