Die KommAustria hat auf Antrag vom 27.01.2021 der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H. gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter https://www.twitch.tv/ebundesliga_at bereitgestellten Livestream „eBundesliga_at“ um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes