Die KommAustria hat auf Antrag vom 27.01.2021 der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H. gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter https://www.twitch.tv/ebundesliga_at bereitgestellten Livestream „eBundesliga_at“ um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes