Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein K.I.T. Kirche ist toll im Fernsehprogramm "KIT Kirche ist toll" am 27.01.2022 im Rahmen der von 12:00 bis 14:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
1. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 12:53:04 Uhr bis ca. 12:54:02 Uhr ausgestrahlte Werbeblock an seinem Anfang und an seinem Ende nicht vom redaktionellen Programm eindeutig getrennt wurde;
2. die Bestimmung des § 44 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Übertragung eines Gottesdienstes
a. um ca. 12:45:26 Uhr und um ca. 12:47:03 Uhr durch die Ausstrahlung von Werbung, und
b. von ca. 12:47:16 bis ca. 12:48:07 Uhr durch die Ausstrahlung von Teleshopping
unterbrochen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“