• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.01.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Verein K.I.T. Kirche ist toll
  • GZ
    KOA 1.965/22-027

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein K.I.T. Kirche ist toll im Fernsehprogramm "KIT Kirche ist toll" am 27.01.2022 im Rahmen der von 12:00 bis 14:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen

1. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 12:53:04 Uhr bis ca. 12:54:02 Uhr ausgestrahlte Werbeblock an seinem Anfang und an seinem Ende nicht vom redaktionellen Programm eindeutig getrennt wurde;

2. die Bestimmung des § 44 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Übertragung eines Gottesdienstes

a. um ca. 12:45:26 Uhr und um ca. 12:47:03 Uhr durch die Ausstrahlung von Werbung, und
b. von ca. 12:47:16 bis ca. 12:48:07 Uhr durch die Ausstrahlung von Teleshopping

unterbrochen wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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