Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Tirol TV GmbH am 28.02.2022 im Fernsehprogramm "TIROL TV" im Rahmen der von 18:00 bis 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
a. gegen § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G verstoßen hat, indem sie bei Fortsetzung der Sendung "Tirol Today" nach einer Werbeunterbrechung um ca. 18:29:27, ca. 18:55:59, ca. 19:22:31 und ca. 19:49:04 Uhr keinen Hinweis auf die in der Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt hat;
b. gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. 18:04:31, ca. 18:05:08, ca. 18:19:21, ca. 18:19:56, ca. 18:45:53, ca. 18:46:27, ca. 19:12:26, ca. 19:13:00, ca. 19:38:58 und ca. 19:39:33 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Tirol TV GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 2.2.2024, GZ W157 2269671-1/6E als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Das BVwG hat mit Beschluss vom 19.03.2025, W157 2269671-1/9E, der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.