• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    11.03.2022
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    tma SERVICE OG
  • GZ
    KOA 1.950/22-034

Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines Mediendienstes

Die KommAustria hat die am 07.11.2021 eingelangte Anzeige der tma SERVICE OG betreffend einen Kabelfernsehkanal wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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