• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.11.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-353

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Der Beschuldigte hat als im Tatzeitraum bestellter Geschäftsführer der Red Bull Media House GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat:

A. Die Bereitstellung des WebTV-Dienstes „Servus Hockey Night Web TV“ unter der Internetadresse https://www.servushockeynight.com/live/ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.

B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Mediathek auf www.servushockeynight.com“ unter der Internetadresse https://www.servushockeynight.com/videos/ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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