Der Beschuldigte hat als im Tatzeitraum bestellter Geschäftsführer der Red Bull Media House GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat:
A. Die Bereitstellung des WebTV-Dienstes „Servus Hockey Night Web TV“ unter der Internetadresse https://www.servushockeynight.com/live/ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Mediathek auf www.servushockeynight.com“ unter der Internetadresse https://www.servushockeynight.com/videos/ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.