Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Michelle Danzinger als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Michelle Danzinger“ die Bestimmung des § 40 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der KommAustria für das Jahr 2019 keine Aufstellung der nach § 40 Abs. 1 AMD-G, idF BGBl. I Nr. 86/2015, getroffenen Maßnahmen binnen der von ihr gesetzten Frist übermittelt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Der Bescheid wurde in (teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF