Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG in ihrem am 19.11.2022 von 18:45 bis 20:15 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm "ATV"
a. gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 150/2020 verstoßen hat, indem sie
i. um ca. 19:36:07 Uhr,
ii. um ca. 19:41:48 Uhr,
iii. um ca. 19:46:17 Uhr,
iv. um ca. 19:50:52 Uhr,
v. um ca. 19:51:06 Uhr,
vi. um ca. 20:00:28 Uhr und
vii. um ca. 20:00:34 Uhr
Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
b. gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z AMD-G verstoßen hat, indem sie die von ca. 20:07:07 Uhr bis ca. 20:12:06 Uhr ausgestrahlte Sendung "Klimaheldinnen – das Nachhaltigkeitsmagazin" als Produktplatzierung enthaltend gekennzeichnet hat, obwohl keine Produktplatzierung in dieser Sendung enthalten war, und
c. gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, indem sie die gesetzliche Höchstdauer für Werbespots von zwölf Minuten innerhalb des Einstundenzeitraumes von 19:00 bis 20:00 Uhr um vier Minuten und 49 Sekunden überschritten hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.01.2026, W179 2283280-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist somit rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“