• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.11.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ATV Privat TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.250/23-006

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG in ihrem am 19.11.2022 von 18:45 bis 20:15 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm "ATV"

a. gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 150/2020 verstoßen hat, indem sie
i. um ca. 19:36:07 Uhr,
ii. um ca. 19:41:48 Uhr,
iii. um ca. 19:46:17 Uhr,
iv. um ca. 19:50:52 Uhr,
v. um ca. 19:51:06 Uhr,
vi. um ca. 20:00:28 Uhr und
vii. um ca. 20:00:34 Uhr
Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,

b. gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z AMD-G verstoßen hat, indem sie die von ca. 20:07:07 Uhr bis ca. 20:12:06 Uhr ausgestrahlte Sendung "Klimaheldinnen – das Nachhaltigkeitsmagazin" als Produktplatzierung enthaltend gekennzeichnet hat, obwohl keine Produktplatzierung in dieser Sendung enthalten war, und

c. gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, indem sie die gesetzliche Höchstdauer für Werbespots von zwölf Minuten innerhalb des Einstundenzeitraumes von 19:00 bis 20:00 Uhr um vier Minuten und 49 Sekunden überschritten hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Bescheid ist somit nicht rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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