Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG in ihrem am 19.11.2022 von 18:45 bis 20:15 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm "ATV"
a. gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. I Nr. 150/2020 verstoßen hat, indem sie
i. um ca. 19:36:07 Uhr,
ii. um ca. 19:41:48 Uhr,
iii. um ca. 19:46:17 Uhr,
iv. um ca. 19:50:52 Uhr,
v. um ca. 19:51:06 Uhr,
vi. um ca. 20:00:28 Uhr und
vii. um ca. 20:00:34 Uhr
Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
b. gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z AMD-G verstoßen hat, indem sie die von ca. 20:07:07 Uhr bis ca. 20:12:06 Uhr ausgestrahlte Sendung "Klimaheldinnen – das Nachhaltigkeitsmagazin" als Produktplatzierung enthaltend gekennzeichnet hat, obwohl keine Produktplatzierung in dieser Sendung enthalten war, und
c. gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, indem sie die gesetzliche Höchstdauer für Werbespots von zwölf Minuten innerhalb des Einstundenzeitraumes von 19:00 bis 20:00 Uhr um vier Minuten und 49 Sekunden überschritten hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Bescheid ist somit nicht rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms