Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Livetunes Network GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Aufnahme des Sendebetriebs der ihr mit den Bescheiden der KommAustria vom 14.11.2018, KOA 1.101/18-033, und vom 06.03.2019, KOA 1.101/19-003, erteilten Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltungen „Winter im Museumsquartier 2018“ bzw. „Vienna Blues Spring 2019“, jeweils unter Nutzung der zugeteilten Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 102,1 MHz, nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen