Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Lokalradio Innsbruck Gesellschaft mbH gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 91,54 % der sich im Eigentum der funkhaus.io gmbh befindlichen Anteile an der Lokalradio Innsbruck Gesellschaft mbH an die Teletel Verlagsgesellschaft m.b.H. weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“