Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Lokalradio Innsbruck Gesellschaft mbH gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 91,54 % der sich im Eigentum der funkhaus.io gmbh befindlichen Anteile an der Lokalradio Innsbruck Gesellschaft mbH an die Teletel Verlagsgesellschaft m.b.H. weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"