Die KommAustria hat die am 11.03.2021 eingelangte Anzeige der Content Performance Group betreffend die YouTube-Kanäle 1.) COPE Content Performance Group (abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCCwvigNAnM7MB2VIteQZT8Q) sowie 2.) Digital Innovation Sessions by COPE (abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCMDbzzQWl_anMr6cS5EPuRA )
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"