Die KommAustria hat den Antrag auf Feststellung zum Vorliegen eines Abrufdienstes vom 23.03.2021 von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.