• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.05.2022
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk#anonymisiert
  • GZ
    KOA 12.077/22-002

Zurückweisung von Beschwerden gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerden gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.04.2023, W290 2256293-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

Der VwGH hat mit Beschluss Ra 2023/03/0120-6 vom 21.06.2023 die Revision zurückgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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