Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Klassik Radio Austria GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Innsbruck und Teile des Bezirkes Innsbruck Land“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Klassik Radio“ am 28.10.2019
a. die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 07:24:26 Uhr und um ca. 7:24:51 Uhr Werbung an ihrem Ende nicht eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen getrennt hat;
b. die Bestimmungen des § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die gesponserte Sendung „Der Morgen bei Klassik Radio“ von ca. 07:02:20 Uhr bis ca. 07:58:46 Uhr nicht durch den Namen des Auftraggebers oder einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Programmanfang oder am Programmende eindeutig gekennzeichnet hat (fehlende An- oder Absage).
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“