Die KommAustria hat aufgrund der am 11.12.2021 eingelangten Anzeige von A betreffend den YouTube-Kanal „A“, abrufbar unter der Internetadresse https://www.youtube.com/c/A, gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich derzeit dabei um keinen audiovisuellen Dienst auf Abruf handelt und die Anzeige deshalb gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.