Die KommAustria hat den Antrag von A vom 10.12.2020 auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes unter Zuordnung der Übertragungskapazitäten „A 103 (Jodok) 99,5 MHz“ und „A 103 (Jodok) 103,0 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes