Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die TNRB unstoppable GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie
a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Conchita WURST“ unter https://www.youtube.com/user/ConchitaWurst/ zumindest seit 29.09.2011 und
b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Conchita WURST“ unter https://www.facebook.com/pg/ConchitaWurst/videos/ zumindest seit 08.08.2014
betreibt und nicht jeweils spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“